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§1)
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| Der Name wird mit "Literarisches
Quartett" festgelegt. |
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§2)
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Aufgrund des unter 1
genannten Namens ist eine Mitgliederbegrenzung auf vier
Personen unumgänglich. |
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| §3) |
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Das Literarische Quartett
ist überparteilich. |
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| §4) |
a) |
In jeder Sitzung übernimmt
ein Mitglied den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt
in alphabetischer Reihenfolge. |
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b) |
Der Vorsitzende hat
zwar Mitsprache und Vorschlagsrecht, aber bei Abstimmungen
kein Stimmrecht. |
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| §5) |
a) |
Abstimmungen erfolgen
nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit. |
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b) |
Eventuell anwesende
Gastreferenten (s. §9) können vor Abstimmungen gehört werden,
dies ist jedoch nicht zwingend. Sie besitzen kein Stimmrecht. |
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| §6) |
a) |
Der Mitgliedsbeitrag
wird auf 5,- € pro Mitglied und Sitzung festgelegt. |
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b) |
Die Beitärge werden
vom gewählten Kassenwart (derzeit Mario Quadt) verwaltet. |
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c) |
Über die Zahlungsein-
und ausgänge ist ein Protokoll zu führen, das jederzeit
eingesehen werden kann. |
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d)
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Über die Verwendung
des Kapitals wird abgestimmt. |
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| §7) |
a) |
In jeder Sitzung wird
von einem der Mitglieder oder einem Gastreferenten (s. §9)
eine Lesung gehalten. Der Referent wechselt
in alphabetischer Reihenfolge, die Reihenfolge wird
durch Gastreferenten unterbrochen.
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b) |
Der Inhalt der Lesung
ist ausdrücklich auf Textpassagen mit "alkoholischem
Inhalt" zu beschränken. |
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c) |
Als Literatur im Sinne
der Satzung gilt sämtliches Schrifttum, inklusive selbstverfasster
Werke, deren literarischer Gehalt im Anschluss an die Lesung
jedoch diskutiert wird. |
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d) |
Jedes Werk darf nur
einmal verwandt werden. Ausnahmeregelungen können nach Angabe von Gründen und Abstimmung getroffen werden. |
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e) |
Die Länge der Lesungen
wird auf mindestens 2 und höchstens 20 Minuten festgelegt. |
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| §8) |
a)
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Der Ort der nächsten
Sitzung wird jeweils am Ende der Sitzung durch den Vorsitzenden
festgelegt. |
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b)
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Über den Zeitpunkt der
Sitzung wird abgestimmt, wobei §4b ausser Kraft ist. |
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c)
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14
Tage vor der Sitzung wird der Termin nochmals telefonisch
bestätigt. Der Termin der Sitzung
kann nur bis zum Montag vor dem Sitzungstermin verlegt werden. Die Strafen für Zuwiderhandlungen bzw. unentschuldigtes Fehlen werden wie folgt festgelegt: Der Referent hat (als ständiges Mitglied des Literarischen Quartetts) 25,- € Strafe zu entrichten. Die übrigen (ständigen) Mitglieder haben 15,- € zu entrichten. |
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| §9) |
a) |
Gastreferenten sind
nach Einzelfallbewertung und Abstimmung zugelassen. Bei
kurzfristigen Gesuchen reicht eine telefonische Abstimmung,
wobei der Vorsitzende der vergangenen Sitzung noch als Vorsitzender
im Sinne der Satzung gilt. |
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b)
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Bei jeder Sitzung ist
nur ein Gastreferent zugelassen. |
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c) |
Der Gastreferent muss
sich an die Satzung, insbesondere die §§ 7 und 10 halten. |
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| §10) |
a) |
Der Konsum von alkoholischen
Genussmitteln wird ausdrücklich gewünscht. |
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b)
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Die Wahl der jeweiligen
Getränke wird vom jeweiligen Tagungsort abhängig gemacht.
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c) |
Jedes Mitglied hat für
seine Zeche selbst gerade zu stehen, Einladungen sind jedoch
nicht automatisch ausgeschlossen. |
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| §11) |
a)
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Ein Protokoll wird durch
den jeweiligen Vorsitzenden geführt. |
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b) |
Die jeweiligen Protokolle
sind, für die Öffentlichkeit erträglích
aufbereitet bei Ede zur Veröffentlichung einzureichen. |
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| Stand:
08. November 2006 |